Urteil zur Störerhaltung bedeutet Schlappe für die Filmindustrie
Illegal geladene Filme sind für die Filmindustrie ein großes Problem und verursachen geschätzte Schäden in Millionenhöhe. Dabei ist nur der Upload, nicht der Download von Filmen und anderen urheberrechtlich geschützten Werken strafbar. Bisher war der Inhaber eines Anschlusses dafür verantwortlich und auch haftbar zu machen, wenn über seine Leitung illegale Aktivitäten dieser oder anderer Art vollzogen wurden. Das ändert sich nun mit einem Urteil des BGH, das auch die massenhaften Abmahnungen wegen Filesharings eindämmen helfen kann.
Urteil des BGH wegen Uploads von geklauten Dateien
Im vorliegenden Fall wurde von der Kanzlei Waldorf-Frommer gegen einen Fernkraftfahrer eine Abmahnung erwirkt, da dieser einen Film ( „Resident Evil: Afterlife 3D“ ) bereits 2010 auf einer Internet Tauschbörse illegal zum Download angeboten haben soll.
Der Angeklagte hatte eine modifizierte Unterlassungserklärung unterschrieben, jedoch den geforderten Betrag nicht bezahlt. Dabei hatte es sich um 506 Euro Kostenerstattung und 600 Euro Schadensersatz, insgesamt also 1106 Euro gehandelt. Der Fall ging von Braunschweig aus bis vor das BGH, wo nun zugunsten des Angeklagten entschieden wurde.Dieser gab nämlich an, sich zur betreffenden Zeit nicht in der Wohnung aufgehalten zu haben und konnte dies auch nachweisen. Waldorf-Frommer war nun der Ansicht, der Angeklagte als Anschlussinhaber sei dafür verantwortlich, den Rechner seiner Frau, die als Tatverdächtige übrig blieb, auf entsprechende Filesharing Software zu untersuchen und damit einen illegalen Upload von Dateien zu unterbinden. Das ging dem Gericht eindeutig zu weit, zudem die Frau glaubhaft versicherte, keine illegalen Uploads vorgenommen zu haben.Es musste also jemand anderer die entsprechende Aktion durchgeführt haben. Begründet wurde dies mit einer schweren Sicherheitslücke, die der verwendete Telekom Router Speedport W 504V tatsächlich zum Tatzeitpunkt aufgewiesen hatte. Diese wurde von der Telekom erst 2012 geschlossen. Bei einer bestimmten Funktion hätten Unbefugte Zugriff auf den Rechner gehabt haben können. Zudem argumentierte das Gericht, dass der Schutz von Ehe und Familie höher zu stellen sei als die Interessen der Filmindustrie.
Der Angeklagte hatte eine modifizierte Unterlassungserklärung unterschrieben, jedoch den geforderten Betrag nicht bezahlt. Dabei hatte es sich um 506 Euro Kostenerstattung und 600 Euro Schadensersatz, insgesamt also 1106 Euro gehandelt. Der Fall ging von Braunschweig aus bis vor das BGH, wo nun zugunsten des Angeklagten entschieden wurde.Dieser gab nämlich an, sich zur betreffenden Zeit nicht in der Wohnung aufgehalten zu haben und konnte dies auch nachweisen. Waldorf-Frommer war nun der Ansicht, der Angeklagte als Anschlussinhaber sei dafür verantwortlich, den Rechner seiner Frau, die als Tatverdächtige übrig blieb, auf entsprechende Filesharing Software zu untersuchen und damit einen illegalen Upload von Dateien zu unterbinden. Das ging dem Gericht eindeutig zu weit, zudem die Frau glaubhaft versicherte, keine illegalen Uploads vorgenommen zu haben.Es musste also jemand anderer die entsprechende Aktion durchgeführt haben. Begründet wurde dies mit einer schweren Sicherheitslücke, die der verwendete Telekom Router Speedport W 504V tatsächlich zum Tatzeitpunkt aufgewiesen hatte. Diese wurde von der Telekom erst 2012 geschlossen. Bei einer bestimmten Funktion hätten Unbefugte Zugriff auf den Rechner gehabt haben können. Zudem argumentierte das Gericht, dass der Schutz von Ehe und Familie höher zu stellen sei als die Interessen der Filmindustrie.